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   LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02   

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https://dejure.org/2007,41202
LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02 (https://dejure.org/2007,41202)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 31 O 302/02 (https://dejure.org/2007,41202)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14. September 2007 - 31 O 302/02 (https://dejure.org/2007,41202)
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  • leinemann-partner.de PDF

    § 242 BGB
    Muss GU Nachtragsvergütung an NU durchreichen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss GU Nachtragsvergütung an Nachunternehmer durchreichen?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 324/83

    Verzug mit einer ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn laufenden Ausführungsfrist;

    Auszug aus LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02
    Der Begründung bedarf es damit dann nicht, wenn auch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung im Hinblick auf die vorbehaltenen Forderungen nicht erforderlich ist, was immer dann anzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die streitige Forderung bereits deutlich aus einer dem Auftraggeber vorliegenden Schlussrechnung ergibt; denn dann wäre die nochmalige Vorlage einer Rechnung eine überflüssige Förmelei (vgl. BGH, NJW 1965, 536; BGH, BauR 1983, 476; BGH, BauR 1985, 576).
  • BGH, 24.03.1983 - VII ZR 329/81

    Vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung

    Auszug aus LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02
    Der Begründung bedarf es damit dann nicht, wenn auch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung im Hinblick auf die vorbehaltenen Forderungen nicht erforderlich ist, was immer dann anzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die streitige Forderung bereits deutlich aus einer dem Auftraggeber vorliegenden Schlussrechnung ergibt; denn dann wäre die nochmalige Vorlage einer Rechnung eine überflüssige Förmelei (vgl. BGH, NJW 1965, 536; BGH, BauR 1983, 476; BGH, BauR 1985, 576).
  • BGH, 11.01.1965 - VII ZR 139/63
    Auszug aus LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02
    Der Begründung bedarf es damit dann nicht, wenn auch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung im Hinblick auf die vorbehaltenen Forderungen nicht erforderlich ist, was immer dann anzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die streitige Forderung bereits deutlich aus einer dem Auftraggeber vorliegenden Schlussrechnung ergibt; denn dann wäre die nochmalige Vorlage einer Rechnung eine überflüssige Förmelei (vgl. BGH, NJW 1965, 536; BGH, BauR 1983, 476; BGH, BauR 1985, 576).
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