Rechtsprechung
LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- leinemann-partner.de
§ 242 BGB
Muss GU Nachtragsvergütung an NU durchreichen? - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss GU Nachtragsvergütung an Nachunternehmer durchreichen?
Besprechungen u.ä.
- leinemann-partner.de (Entscheidungsbesprechung)
§ 242 BGB
Muss GU Nachtragsvergütung an NU durchreichen?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.05.1985 - VII ZR 324/83
Verzug mit einer ab dem tatsächlichen Arbeitsbeginn laufenden Ausführungsfrist; …
Auszug aus LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02
Der Begründung bedarf es damit dann nicht, wenn auch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung im Hinblick auf die vorbehaltenen Forderungen nicht erforderlich ist, was immer dann anzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die streitige Forderung bereits deutlich aus einer dem Auftraggeber vorliegenden Schlussrechnung ergibt; denn dann wäre die nochmalige Vorlage einer Rechnung eine überflüssige Förmelei (vgl. BGH, NJW 1965, 536; BGH, BauR 1983, 476; BGH, BauR 1985, 576). - BGH, 24.03.1983 - VII ZR 329/81
Vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung
Auszug aus LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02
Der Begründung bedarf es damit dann nicht, wenn auch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung im Hinblick auf die vorbehaltenen Forderungen nicht erforderlich ist, was immer dann anzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die streitige Forderung bereits deutlich aus einer dem Auftraggeber vorliegenden Schlussrechnung ergibt; denn dann wäre die nochmalige Vorlage einer Rechnung eine überflüssige Förmelei (vgl. BGH, NJW 1965, 536; BGH, BauR 1983, 476; BGH, BauR 1985, 576). - BGH, 11.01.1965 - VII ZR 139/63
Auszug aus LG Magdeburg, 14.09.2007 - 31 O 302/02
Der Begründung bedarf es damit dann nicht, wenn auch die Vorlage einer prüfbaren Rechnung im Hinblick auf die vorbehaltenen Forderungen nicht erforderlich ist, was immer dann anzunehmen ist, wenn sich - wie hier - die streitige Forderung bereits deutlich aus einer dem Auftraggeber vorliegenden Schlussrechnung ergibt; denn dann wäre die nochmalige Vorlage einer Rechnung eine überflüssige Förmelei (vgl. BGH, NJW 1965, 536; BGH, BauR 1983, 476; BGH, BauR 1985, 576).